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Fa. Holger Baltes
Technischer Service
Bahnhofstrasse 71
66271 Kleinblittersdorf ( OT: Rilchingen
Hanweiler )
Tel: 06805 5491 oder
06805 943290 oder VoIP (sipgate) 06805 6999 02

Fax: 06805
943291
Mobil: 0171 76 12 603
Email: kontakt /at/ holgerbaltes.de
Bitte das /at/ durch @ ersetzen.
Eingetragener Fachbetrieb im Elektrotechnikerhandwerk bei der HWK
des Saarlandes
Mitgliedsbetrieb der IHK Saarland
Mitgliedsbetrieb der
Berufsgenossenschaft Glas und Keramik
USt-IdNr.: DE242741421
Bankverbindungen: Sparkasse
Saarbrücken
BLZ: 59050101
Konto: 46 034 203
IBAN: DE69 5905 0101 0046 0342 03
BIC-/SWIFT-Code: SAKS DE 55
Geschäftsführer und Inhaber: Holger
Baltes
Verantwortlich für den Webinhalt: Holger
Baltes
Programmiert: Holger Baltes
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Am 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist,
für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber
(Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und
Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil Bund
betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil c (VOB/B
bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen
usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen unterlagen behält sich der
Werkunternehmer Eigentums- und urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des
Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige weise missbräuchlich
verwendet werden, wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn
die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat,
unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann
den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine
Gewährleistungsarbeiten vorliegen der entstandene und zu belegende Aufwand dem
Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine
Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen
gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung zusetzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener
Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit
der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung
ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die
Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im
Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden
aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an
dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht
wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen
eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem
Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom
Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der
eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus
trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu
geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des
Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und
2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur
Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert
wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des
Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw.
verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus
dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer
abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz
und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach
und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist
den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat
der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt
alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer
ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm
eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand
zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung
kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit
dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren,
bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. offensichtliche
Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der
Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der
Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht
werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn
die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder
durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte,
ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes
begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten
oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind
ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist
deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des
Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart
wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks,Wechsel oder Überweisung nur nach
besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom
Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach
Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten
gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der
geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer
anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß vorgenannter
Regelungen gilt die VOB als Ganzes.
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